Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Streitig ist, ob bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Rettungsassistent bei A in 1 .
Der Dienstvertrag mit dem A, 1 datiert von 1978 und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Laut Dienstvertrag bemisst sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Manteltarifvertrags zur Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (
Der A, 1 betreibt drei Rettungswachen in 1 : Die Hauptwache in der Str. 1 sowie eine Rettungswache in Str. 2 und eine in der Straße 3. Für alle Standorte besteht eine 24-Stunden-Einsatzbereitschaft. Der Kläger hat seinen Schichtdienst immer und auch im Streitjahr in der Hauptwache begonnen. Nur in bestimmten Vertretungsfällen hilft er ausnahmsweise in einer der beiden anderen Rettungswachen aus.
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