BFH - Beschluss vom 03.02.2014
I S 23/13 (PKH)
Normen:
§ 10b Abs 4 S 2 EStG 2002; § 40 Abs 2 FGO; § 142 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 859

Klage gegen GemeinnützigkeitswiderrufVeranlasserhaftung des Vorstands für zweckwidrige Spendenverwendung

BFH, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen I S 23/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/6613

Klage gegen GemeinnützigkeitswiderrufVeranlasserhaftung des Vorstands für zweckwidrige Spendenverwendung

NV: Die Veranlasserhaftung für eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen an einen Verein ist unabhängig von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu prüfen (ständige Rechtsprechung).

Normenkette:

§ 10b Abs 4 S 2 EStG 2002; § 40 Abs 2 FGO; § 142 FGO;

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Vorstand des ... (im Folgenden: Verein). Mit Bescheid vom 24. November 2011 hat der Beklagte (das Finanzamt) die am 7. Mai 2008 erteilte Auskunft zur vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen zweckwidriger Verwendung der an den Verein geleisteten Zuwendungen widerrufen. Über das Vermögen des Vereins ist am ... Juli 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X bestellt worden. Der Einspruch gegen den Widerruf der Gemeinnützigkeit wurde gegenüber X als unbegründet zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 2. Mai 2012 erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) mangels Beschwer des Klägers abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden (Urteil vom 22. Oktober 2013).

II. Der Kläger begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) für eine gegen das finanzgerichtliche Urteil noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Der Antrag ist abzulehnen.