Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 29.697 EUR gemindert wird.
2.Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 62.880 EUR gemindert wird.
3.Der Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag von 109.753 EUR gemindert wird.
4.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
6.Die Revision wird zugelassen.
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