I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche, seine Ehefrau Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Der Arbeitgeber des Klägers (Beigeladener zu 3.) behielt von seinem Gehalt 8 % Kirchenlohnsteuer ein, wovon er eine Hälfte als römischkatholische und die andere Hälfte als evangelische Kirchensteuer anmeldete.
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