Die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 30.06.2016 und der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 01.03.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2014 um 579,79 €, die Umsatzsteuer 2015 um 225,31 € und die Umsatzsteuer 2016 um 98,59 € niedriger festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % dem Kläger und zu 23 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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