FG Hamburg - Urteil vom 24.04.2002
V 277/01
Normen:
AO § 363 Abs. 3 ; AO § 365 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33c Abs. 1 ; EStG § 33c Abs. 3 ; FGO § 155 ; FGO § 44 Abs. 2 ; FGO § 68 ; FGO § 74 ; ZPO § 251 ;

Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen V 277/01

DRsp Nr. 2002/18075

Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

1. Ein nicht abgeschlossenes Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung eines in der Einspruchsinstanz gestellten Ruhensantrags hindert eine Entscheidung in der Klagesache nicht. 2. Die isolierte Anfechtung einer Einspruchsentscheidung kann nach Ergehen eines Steueränderungsbescheides weiterverfolgt werden.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 3 ; AO § 365 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 33c Abs. 1 ; EStG § 33c Abs. 3 ; FGO § 155 ; FGO § 44 Abs. 2 ; FGO § 68 ; FGO § 74 ; ZPO § 251 ;

Tatbestand:

Der Beklagte veranlagte die Klägerin für 1990 entsprechend ihrer Steuererklärung mit Bescheid vom 30.06.1992 zur Einkommensteuer. Der Steuerbescheid war gem. § 165 AO teilweise vorläufig hinsichtlich folgender Punkte: Grundfreibetrag, § 32a Abs. 1 EStG Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 EStG Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag, § 19 EStG Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 EStG Haushaltsfreibetrag, § 32 Abs. 7 EStG Zumutbare Belastungen bei außergewöhnlichen Belastungen, § 33 Abs. 1 und 3 EStG Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, § 33 a Abs. 1 bis 3 EStG Kinderbetreuungskosten, § 33 c Abs. 1 und 3 EStG.

Außerdem war der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit - im Streitfall nicht erklärter - privater Schuldzinsen.