Der Beklagte veranlagte die Klägerin für 1990 entsprechend ihrer Steuererklärung mit Bescheid vom 30.06.1992 zur Einkommensteuer. Der Steuerbescheid war gem. § 165 AO teilweise vorläufig hinsichtlich folgender Punkte: Grundfreibetrag, § 32a Abs. 1 EStG Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 EStG Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag, § 19 EStG Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 EStG Haushaltsfreibetrag, § 32 Abs. 7 EStG Zumutbare Belastungen bei außergewöhnlichen Belastungen, § 33 Abs. 1 und 3 EStG Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, § 33 a Abs. 1 bis 3 EStG Kinderbetreuungskosten, §
Außerdem war der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit - im Streitfall nicht erklärter - privater Schuldzinsen.
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