I.
In der Hauptsache ist die Zulässigkeit der Klage des Antragstellers streitig.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid nach § 42 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - über die Inhaftungnahme für Lohn- und Lohnnebensteuern für die Kalenderjahre 1996 bis 1997 vom 23. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben.
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