LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2024
L 16 KR 311/20 KL
Normen:
SGB V § 35a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 7, 8;

Klageabweisung gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 311/20 KL

DRsp Nr. 2024/8214

Klageabweisung gegen einen Schiedsspruch der Schiedsstelle über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff

Tenor

Die Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 2. Juli 2020 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35a Abs. 1 S. 1, 2, 3, 7, 8;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festlegung eines Betrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff sowie den ihm zugrundeliegenden Nutzenbewertungsbeschluss des Gemeinsamem Bundesausschusses (GBA), des Beigeladenen zu 2).