BFH - Beschluss vom 25.01.2005
I B 83/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1314
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 326/99

Klageantrag; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I B 83/04

DRsp Nr. 2005/8919

Klageantrag; Bindungswirkung

1. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es darf dem Kl. weder mehr noch anderes zusprechen, als dieser beantragt hat.2. Hebt das Gericht einen Bescheid auf, dessen Aufhebung der Stpfl. nicht beantragt hat, liegt darin ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die Streitjahre (1981 bis 1984) einzeln zur Einkommensteuer veranlagen durfte. Nachdem das Finanzgericht (FG) diese Frage zu Gunsten der Klägerin entschieden hat, macht die Klägerin nunmehr geltend, dass das angefochtene Urteil gleichwohl Rechtsfehler zu ihren Lasten aufweise. Dabei geht es um folgenden Sachverhalt:

Im Jahr 1983 reichten die Klägerin und ihr Ehemann eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981 ein, in der sie eine Zusammenveranlagung beantragten. Dem folgte das FA in einem Bescheid vom 4. Januar 1984. Die Steuerfestsetzung wurde in den Jahren 1984 und 1985 wiederholt geändert; der zunächst letzte Änderungsbescheid vom 16. August 1985, in dem nach wie vor eine Zusammenveranlagung erfolgte, wurde bestandskräftig.