I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 stattgegeben. Das FG-Urteil wurde den Klägern am 16. August 2005 zugestellt. Hiergegen haben sie durch ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und darauf hingewiesen, die Begründung solle einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen war, wies der Vertreter des Senatsvorsitzenden den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem am 3. November 2005 zugestellten Schreiben auf die Fristversäumnis und die Vorschrift des § 56 FGO hin.
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