BFH - Beschluss vom 09.02.2006
X B 140/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 973
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8423/00

Klageantrag; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen X B 140/05

DRsp Nr. 2006/7657

Klageantrag; Bindungswirkung

1. Für die Frage des "Obsiegens" vor dem FG kommt es darauf an, ob das FG mit seiner Entscheidung hinter dem in der unteren Instanz erhobenen Begehren zurückgeblieben ist.2. Da die Entscheidungskompetenz des FG durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag begrenzt ist, ist insoweit allein eine Abweichung der Entscheidung von diesem Antrag maßgeblich.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 stattgegeben. Das FG-Urteil wurde den Klägern am 16. August 2005 zugestellt. Hiergegen haben sie durch ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und darauf hingewiesen, die Begründung solle einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Nachdem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen war, wies der Vertreter des Senatsvorsitzenden den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem am 3. November 2005 zugestellten Schreiben auf die Fristversäumnis und die Vorschrift des § 56 FGO hin.