I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) konzipierte und vertrieb im Streitjahr (1993) eine Ferienwohnanlage im Rahmen eines sog. Time-Sharing-Modells. Zum Zweck der Vermarktung zu wochenweiser Nutzung war der Wohnpark in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden. Die Klägerin bestellte den "Erwerbern" an den einzelnen Ferienwohnungen jeweils (mindestens) einen Anteil von jeweils 1/52 eines Dauerwohnrechts gemäß § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), verbunden mit dem Sondernutzungsrecht für eine bestimmte Woche des Jahres. Das Dauerwohnrecht hatte nach dem notariellen Erwerbsvertrag u.a. folgenden Inhalt:
"1. Das Dauerwohnrecht wird auf die Dauer von 99 Jahren, beginnend mit dem Tag der Grundbucheintragung, bestellt.
2. Durch diesen Vertrag soll der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Mieter gleichgestellt werden.
3. Der Dauerwohnberechtigte hat das Recht der alleinigen Nutzung des Gebäudes sowie des Gartens. Das Gebäude darf nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Dauerwohnberechtigte darf sein Recht --unbeschadet seiner Pflicht zur Zahlung des Wirtschaftsgeldes-- Dritten zur Nutzung überlassen.
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