FG Bremen - Urteil vom 28.03.2000
299208K 2
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO 1977 § 328 Abs. 1 ; AO 1977 § 332 Abs. 1 ; AO 1977 § 149 ; AO 1977 § 33 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 834

Klagebefugnis, Adressierung bei Zwangsmittelandrohung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für eine GmbH

FG Bremen, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 299208K 2

DRsp Nr. 2002/3344

Klagebefugnis, Adressierung bei Zwangsmittelandrohung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für eine GmbH

1. War der Geschäftsführer Inhalts- und Bekanntgabeadressat einer Zwangsgeldandrohung wegen Nichtabgabe der GmbH-Steuererklärungen und hat das FA den Einspruch des Geschäftsführers abgewiesen, ist nur der Geschäftsführer, nicht aber die GmbH klagebefugt. 2. An den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Personen adressierte und bekanntgegebene Verwaltungsakte, die ihm persönlich Verpflichtungen auferlegen, können nur von dem gesetzlichen Vertreter mit den gesetzlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. 3. Das FA kann auch dann eine Zwangsgeldandrohung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für eine GmbH an deren Geschäftsführer richten, wenn es ein vorheriges Hinweisschreiben wegen der ausstehenden Steuererklärungen und der Möglichkeit eines Zwangsmittelverfahrens an die GmbH adressiert hatte.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO 1977 § 328 Abs. 1 ; AO 1977 § 332 Abs. 1 ; AO 1977 § 149 ; AO 1977 § 33 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand: