I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich als Bauträgerin betätigt. Sie reichte für die Jahre 2000 und 2001 keine Steuererklärungen ein, so dass der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen schätzte (§ 162 Abs.1 der Abgabenordnung). Im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 30.4.2002 setzte das FA eine Körperschaftsteuer von 1.022,58 Euro fest (entspricht 2.000 DM), im Bescheid 2001 vom 28.5.2003 eine Körperschaftsteuer von Null Euro. Durch Bescheid vom 1.9.2003 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf, der im Bescheid 2000 vom 30.4.2002 enthalten gewesen war.
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