FG Bremen - Urteil vom 10.03.2004
2 K 477/02 (5)
Normen:
BGB § 705 § 709 Abs. 1 § 714 ; FGO § 40 Abs. 2 § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 824

Klagebefugnis bei stillschweigend gegründeter GbR; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils; Umsatzsteuer 1996 bis 1998

FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 477/02 (5)

DRsp Nr. 2004/6094

Klagebefugnis bei stillschweigend gegründeter GbR; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils; Umsatzsteuer 1996 bis 1998

1. Wurde in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Kläger sich mit einem Dritten zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammengetan und dadurch eine GbR begründet hat, so ist diese Feststellung für andere Verfahren bindend und der Entscheidung zugrunde zu legen. 2. Die Beteiligten einer stillschweigend - ohne Gesellschaftsvertrag - begründeten GbR sind mangels abweichender Vereinbarungen nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Gesellschafter kann daher allein nicht zulässig Klage gegen einen gegen die Gesellschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid erheben.

Normenkette:

BGB § 705 § 709 Abs. 1 § 714 ; FGO § 40 Abs. 2 § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998, die sich gegen die F und B GbR richten. Der Beklagte betrachtet den Kläger, Herrn F, ebenso wie Herrn B als Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Grund gemeinsamer Tätigkeiten hat der Beklagte die Umsätze mangels anderer Vereinbarungen im Rahmen der Gesellschaft erfasst.