FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.04.2002
2 K 252/01
Normen:
BGB § 710 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Klagebefugnis betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer einer handelsrechtlich vollbeendeten BGB-Gesellschaft; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 252/01

DRsp Nr. 2003/757

Klagebefugnis betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer einer handelsrechtlich vollbeendeten BGB -Gesellschaft; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997

Auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung einer BGB -Gesellschaft kann eine gegen die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung gerichtete Klage nur durch die Gesellschaft, vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter, erhoben werden. Eine von einem Gesellschafter im eigenen Namen erhobene Klage ist folglich unzulässig.

Normenkette:

BGB § 710 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: