Klagebefugnis betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer einer handelsrechtlich vollbeendeten BGB-Gesellschaft; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 252/01
DRsp Nr. 2003/757
Klagebefugnis betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer einer handelsrechtlich vollbeendeten BGB -Gesellschaft; Umsatzsteuer und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1994 bis 1997
Auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung einer BGB -Gesellschaft kann eine gegen die Umsatzsteuer- und die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung gerichtete Klage nur durch die Gesellschaft, vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter, erhoben werden. Eine von einem Gesellschafter im eigenen Namen erhobene Klage ist folglich unzulässig.