Klagebefugnis des beschränkt Steuerpflichtigen gegen die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber erlassene Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG; Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 50a Abs. 7 EStG; Betriebsstätten-begriff nach DBA-Polen
FG Münster, Urteil vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 9 K 5096/99 E
DRsp Nr. 2004/14013
Klagebefugnis des beschränkt Steuerpflichtigen gegen die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber erlassene Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7EStG; Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 50a Abs. 7EStG; Betriebsstätten-begriff nach DBA-Polen
1. Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist befugt, die gegenüber seinem inländischen Auftraggeber gemäß § 50 Abs. 7EStG erlassene Abzugsanordnung im Klagewege anzugreifen.2. Kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß weder der Geschäftsführer einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund aufeinanderfolgender Bauleistungen von insgesamt mehr als sechs Monaten Dauer inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2aEStG i.V.m. § 12 S. 2 Nr. 8 lit.c) AO erzielt, noch eine andere Person als abhängige Vertreter i.S.v. Art. 5 Abs. 4 bzw. Abs. 5 DBA-Polen anzusehen ist, handelt das Finanzamt beim Erlaß einer Steuerabzugsanordnung nach § 50a Abs. 7EStG nicht ermessensfehlerhaft.