BGH - Urteil vom 21.04.2020
II ZR 412/17
Normen:
AktG § 256 Abs. 7;
Fundstellen:
AG 2020, 545
NotBZ 2020, 424
WM 2020, 1256
ZIP 2020, 1064
ZInsO 2020, 1312
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3525/14
OLG Dresden, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 772/17

Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 AktG; Vorliegen des für die Klagebefugnis erforderlichen Massebezugs; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Doppelvertretung auf Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses

BGH, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen II ZR 412/17

DRsp Nr. 2020/7072

Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7 AktG; Vorliegen des für die Klagebefugnis erforderlichen Massebezugs; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Doppelvertretung auf Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 256 Abs. 7;

Tatbestand

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem am 31. Januar 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der beklagten Aktiengesellschaft.

Alleinige Aktionärin der Beklagten ist die F. KGaA, über deren Vermögen am 1. April 2014 gleichfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zwischen beiden Gesellschaften bestand seit 2005 ein Gewinnabführungsvertrag. Geschäftsgegenstand der Beklagten war insbesondere das Vermitteln von Immobilien und Versicherungen aller Art sowie der An- und Verkauf von Versicherungen und Immobilien.