Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft; Rechtscharakter und Anfechtbarkeit des Hinweises nach § 181 Abs. 5 AO; Steuererklärung ist kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 6 K 10383/05 B
DRsp Nr. 2010/11602
Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft; Rechtscharakter und Anfechtbarkeit des Hinweises nach § 181 Abs. 5AO; Steuererklärung ist kein "Antrag" i. S. d. § 171 Abs. 3AO
1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreits sein. Bei der Innengesellschaft kommt eine Vertretung, das heißt ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht, da die stille Gesellschaft keine Organe und keine Bevollmächtigten hat.2. Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. In Betracht kommt lediglich eine Prozessstandschaft des Empfangsbevollmächtigten gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. in Verbindung mit Abs. 2FGO.3. Der "Hinweis" gemäß § 181 Abs. 5AO in einem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid hat nicht lediglich eine Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, da der zeitliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids abweichend von § 182 Abs. 1AO bestimmt wird. Er ist als unselbständige Nebenbestimmung des Feststellungsbescheids der Anfechtung zugänglich.
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