Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Anfechtung der gegenüber der T/F GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide berechtigt ist.
Die T/F GbR wurde am 00.00.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 von den Gesellschaftern M T und dem Kläger bei der Stadt C angemeldet und in das Gewerberegister aufgenommen. Gegenstand des Unternehmens war der Internethandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör.
Die GbR wurde daraufhin beim Beklagten zur Besteuerung aufgenommen. Die Beteiligungsverhältnisse wurden dabei mit 95% für den Gesellschafter M T und mit 5% für den Kläger angegeben. Der Gesellschafter M T wurde zum alleinigen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ein Gesellschaftsvertrag wurde dem Beklagten nicht vorgelegt.
Am 00.00.2014 wurde das Gewerbe wegen Austritts des Klägers rückwirkend zum 31.12.2013 wieder abgemeldet.
Für die Streitjahre 2012 und 2013 führte der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung bei der T/F GbR durch. Die Prüfungsanordnung vom 19.05.2017 erging wegen der bereits erfolgten Auflösung an beide Gesellschafter.
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