FG Münster - Urteil vom 23.09.2014
9 K 2451/10 K
Normen:
KStG § 4; KStG § 5 Abs 1 Nr 9; KStG § 5 Abs 1 Nr 23; FGO § 40 Abs 2;

Klagebefugnis, Freistellungsbescheid

FG Münster, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 9 K 2451/10 K

DRsp Nr. 2015/6986

Klagebefugnis, Freistellungsbescheid

Die Klage einer Universität gegen eine auf 0,00 Euro lautende KSt-Festsetzung für einen Betrieb gewerblicher Art mit dem Ziel, für diesen wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder § 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG einen Freistellungsbescheid zu erlassen, ist mangels Beschwer unzulässig.

Normenkette:

KStG § 4; KStG § 5 Abs 1 Nr 9; KStG § 5 Abs 1 Nr 23; FGO § 40 Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung” gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 und/oder Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Mit Verfassung vom 23. 12. 2002 errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art mit der Bezeichnung „Auftragsforschung …” (nachfolgend „BgA Auftragsforschung” bzw. „BgA”). § 2 und § 3 der Errichtungsurkunde, welche durch den Kanzler in Vertretung des Universitätsrektors unterzeichnet ist, haben folgenden Wortlaut:

㤠2 Zwecke des Betriebs gewerblicher Art
1. Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
2.