Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Auftragsforschung” gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 und/oder Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Mit Verfassung vom 23. 12. 2002 errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art mit der Bezeichnung „Auftragsforschung …” (nachfolgend „BgA Auftragsforschung” bzw. „BgA”). § 2 und § 3 der Errichtungsurkunde, welche durch den Kanzler in Vertretung des Universitätsrektors unterzeichnet ist, haben folgenden Wortlaut:
„§ 2 | Zwecke des Betriebs gewerblicher Art |
1. | Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. |
2. |
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