FG Hamburg - Beschluss vom 12.06.2003
V 247/02
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 48 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Klagebefugnis gegen negative Feststellungsbescheide; Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen Verwandten

FG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen V 247/02

DRsp Nr. 2003/10985

Klagebefugnis gegen negative Feststellungsbescheide; Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen Verwandten

1. Bei Klagen gegen negative Feststellungsbescheide sind alle Gesellschafter ohne die in § 48 FGO enthaltenen Beschränkungen klagebefugt. 2. Eine atypische stille Gesellschaft erfordert, dass die stillen Gesellschafter nach den vertraglichen Vereinbarungen Mitunternehmerrisiko tragen. Ein wesentliches Merkmal dafür ist nicht nur die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Unternehmenserfolg, sondern deren Teilhabe an der Wertsteigerung des Betriebsvermögens im Falle der Auflösung des Unternehmens.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 48 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Im Hauptsacheverfahren - Finanzgericht Hamburg V 246/02 - ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Gewerbeertrags sowie das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung streitig.

Der 1970 geborene Antragsteller ist von Beruf Eisenbieger. Er meldete zum 1.3.1996 ein Gewerbe an. Seine Tätigkeit bezeichnete er mit "Biegen und Schneiden von Betonstahl in Verbindung mit dem Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)".