I. Im Hauptsacheverfahren - Finanzgericht Hamburg V 246/02 - ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Gewerbeertrags sowie das Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung streitig.
Der 1970 geborene Antragsteller ist von Beruf Eisenbieger. Er meldete zum 1.3.1996 ein Gewerbe an. Seine Tätigkeit bezeichnete er mit "Biegen und Schneiden von Betonstahl in Verbindung mit dem Gewerbe Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)".
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