Die notwendige Beiladung des Kommanditisten ist erforderlich, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung über den gesondert festzustellenden verrechenbaren Verlust nach § 15 a Abs. 4 EStG auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 60 Abs. 3 FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|