FG Thüringen - Urteil vom 23.07.2008
IV 722/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Klagebefugnis im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung; Zerstrittene Erbengemeinschaft

FG Thüringen, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen IV 722/06

DRsp Nr. 2010/11718

Klagebefugnis im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung; Zerstrittene Erbengemeinschaft

1. Klagebefugt in einem Feststellungsverfahren über Einkünfte einer Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung ist allein die Erbengemeinschaft. 2. Die von einem Miterben ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Klage gegen den Feststellungsbescheid kann insbesondere dann nicht als Klage der Erbengemeinschaft bzw. ihres zur Vertretung berufenen Geschäftsführers ausgelegt werden, wenn die Erben untereinander zerstritten sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Strittig ist die Besteuerung geschätzter Kapitaleinkünfte einer Erbengemeinschaft.

Die "Grundstücksgemeinschaft" XXX, YYY und ZZZ beruht auf einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. In der Feststellungserklärung 1998 gab sie an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu haben.