FG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2003
2 K 1024/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 35b ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1408

Klagebefugnis nach Auflösung einer GbR; keine Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid der GbR; einheitlichem Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und den 31.12.1997, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 1024/02

DRsp Nr. 2005/12383

Klagebefugnis nach Auflösung einer GbR; keine Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid der GbR; einheitlichem Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und den 31.12.1997, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1997

1. Eine ausdrücklich im Namen der Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR gegen den Gewerbesteuermessbescheid der GbR eingelegte Klage ist angesichts des Umstands, dass insoweit nur die GbR, nicht aber ein früherer Gesellschafter klagebefugt ist, unzulässig.