FG Hessen - Urteil vom 23.09.2009
5 K 1501/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 348

Klagebefugnis nach Beendigung einer Gesellschaft; Kommanditgesellschaft; Gewinnfeststellungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 1501/07

DRsp Nr. 2010/1195

Klagebefugnis nach Beendigung einer Gesellschaft; Kommanditgesellschaft; Gewinnfeststellungsbescheid

1. Die Beteiligtenfähigkeit einer Gesellschaft nach § 57 Nr. 1 FGO und damit auch ihr Klagerecht enden, wenn die Gesellschaft nach dem geltenden Gesellschaftsrecht als voll beendet anzusehen ist. 2. Nach Beendigung der Gesellschaft geht die Klagebefugnis für die Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der angefochtene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1994 wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte ergehen dürfen.