FG Hessen - Urteil vom 30.04.2003
13 K 1481/00
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 129

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Personengesellschaft; GbR; Vollbeendigung; Klage; Feststellungsbescheid; Klagebefugnis

FG Hessen, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 1481/00

DRsp Nr. 2004/2667

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Personengesellschaft; GbR; Vollbeendigung; Klage; Feststellungsbescheid; Klagebefugnis

Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft nur noch von den betroffenen Gesellschaftern im eigenen Namen angegriffen werden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 28. März 2000 erhob die X mbH, Steuerberatungsgesellschaft (Geschäftsführer: Steuerberater/Wirtschaftsprüfer R.) Klage für die "GbR H & S...vertreten durch den Gesellschafter Y". Eine vom Gesellschafter Y unterzeichnete Prozessvollmacht war beigefügt.

Die aus den Gesellschaftern Y und Z bestehende GbR betrieb einen Gartenbaubetrieb in S.. Mit notariellem Vertrag vom Mai 1991 wurden die zur Gärtnerei gehörenden Grundstücke veräußert und gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe zum 30. September 1991 erklärt. Mit verkauft wurde u.a. ein dem Gesellschafter Y zu 1/2 (im Übrigen Eigentum der Ehefrau) gehörendes Wohnhaus, das von seinem Stiefsohn, dem Gesellschafter Z., bewohnt wurde. Streitig ist, ob im Rahmen des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1991 wegen der Veräußerung des Wohnhauses ein Veräußerungsgewinn des Gesellschafters Y. in Höhe von 626.794,-- DM zu erfassen ist.