FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.2004
1 K 64/03
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 57 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 35b ;

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft; Zeitpunkt der Vollbeendigung; Gewinnfeststellung 1992 - 1994

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 64/03

DRsp Nr. 2004/16766

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft; Zeitpunkt der Vollbeendigung; Gewinnfeststellung 1992 - 1994

1. Die handelsrechtliche Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft hat zur Folge, dass im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nicht mehr die Gesellschafter, sondern nur noch die (früheren) Gesellschafter klagebefugt sind. Das gilt auch, wenn das FA nach der Vollbeendigung eine Außenprüfung durchgeführt, statt privater Vermietungseinkünfte nunmehr einen gewerblichen Grundstückshandel der Gesellschaft angenommen hat und der Bevollmächtigte nur die geänderten Feststellungsbescheide angefochten hat, weil er von einer automatischen späteren Änderung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide nach § 35b GewStG ausgegangen ist. 2. Eine in diesem Fall nur namens der Personengesellschaft gegen die Feststellungsbescheide eingelegte Klage ist unzulässig und kann auch nicht in eine Klage der Gesellschafter umgedeutet werden. 3. Eine Persongesellschaft ist schon vor ihrer Löschung im Handelsregister vermögenslos und damit faktisch vollbeendet, wenn sie ihr einziges Wirtschaftsgut, ein Grundstück, veräußert und damit ihren Betrieb eingestellt hat, der Konto- und der Jahresüberschuss verteilt worden sind und keine Verbindlichkeiten mehr bestehen.

Normenkette:

§ Abs. Nr. § Nr. ;