I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2001) u.a. Verluste aus Optionsgeschäften, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aber nicht im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, sondern in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags feststellte. Mit dem Einspruch gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger gegen die Verlustberechnung. Auch die Anschaffungskosten für die Kaufoption (2 413,86 DM) müssten in die Berechnung des Verlustes einbezogen werden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, weil nach Auffassung des FA die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten beim Verfall einer Option, um den es hier gehe, einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei. Beim Verfall einer Option innerhalb der Spekulationsfrist fehle es an einem Veräußerungsgeschäft.
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