BFH - Beschluss vom 08.06.2006
IX B 30/06
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 96 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2157/04

Klagebegehren; Auslegung

BFH, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen IX B 30/06

DRsp Nr. 2006/19458

Klagebegehren; Auslegung

Richtet sich ein Klagebegehren gegen einen Feststellungsbescheid und ist auch die Klageschrift so auszulegen, stellt das FG aber auf die entgegenstehende wörtliche Fassung des Klageantrags ab, so haftet es entgegen § 133 BGB am "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks". Darin liegt ein Verstoß gegen § 96 FGO, der es gebietet, den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 96 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2001) u.a. Verluste aus Optionsgeschäften, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aber nicht im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, sondern in einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags feststellte. Mit dem Einspruch gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger gegen die Verlustberechnung. Auch die Anschaffungskosten für die Kaufoption (2 413,86 DM) müssten in die Berechnung des Verlustes einbezogen werden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, weil nach Auffassung des FA die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten beim Verfall einer Option, um den es hier gehe, einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei. Beim Verfall einer Option innerhalb der Spekulationsfrist fehle es an einem Veräußerungsgeschäft.