I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab für das Streitjahr 1992 keine Steuererklärungen ab. Deshalb erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Diese Bescheide focht die Klägerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit der Klage an, wobei sie in der Klageschrift beantragte, die --dort näher bezeichneten-- angegriffenen Bescheide "aufzuheben". Der Klageschrift waren Ablichtungen der Einspruchsentscheidungen beigefügt, aus denen hervorging, daß das FA mangels Abgabe der Steuererklärungen an den Schätzungen festgehalten hatte.
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