BFH - Urteil vom 08.07.1998
I R 23/97
Normen:
FGO § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1575
BFHE 186, 309
BStBl II 1998, 628
DStZ 1999, 110
Vorinstanzen:
FG Köln,

Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

BFH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen I R 23/97

DRsp Nr. 1998/18545

Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

»Durch den Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheids wird der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt.

Normenkette:

FGO § 65 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab für das Streitjahr 1992 keine Steuererklärungen ab. Deshalb erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Diese Bescheide focht die Klägerin nach erfolglosen Einspruchsverfahren mit der Klage an, wobei sie in der Klageschrift beantragte, die --dort näher bezeichneten-- angegriffenen Bescheide "aufzuheben". Der Klageschrift waren Ablichtungen der Einspruchsentscheidungen beigefügt, aus denen hervorging, daß das FA mangels Abgabe der Steuererklärungen an den Schätzungen festgehalten hatte.