Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Am 30. November 2011 wurde nach englischem Recht die D in der Rechtsform einer ordinary partnership (im Folgenden Partnership) gegründet. Geschäftsführende Gesellschafterin ohne eigene Anteile ist die in Großbritannien ansässige E (im Folgenden Limited), deren Geschäftsführung wiederum F und B (im Folgenden der Beigeladene zu 1)) übertragen wurde. Alleinige in Deutschland ansässige Gesellschafterin der Partnership ist die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den ebenfalls in Deutschland wohnenden Gesellschaftern, dem Beigeladenen zu 1) und C (im Folgenden die Beigeladene zu 2)), deren Geschäftsführer wiederum der Beigeladene zu 1) ist. Beide Gesellschafter der Klägerin finanzierten ihre Einlagen aus dem Verkauf ihrer Anteile an der G mbH (im Folgenden G). Der Verkauf führte beim Beigeladenen zu 1) zu einem zu versteuernden Einkommen von ursprünglich € und bei der Beigeladenen zu 2) von ursprünglich €.
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