Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist --soweit sie das abgetrennte Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 betrifft-- begründet.
1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler hinsichtlich ihres Antrags auf Erlass der näher bezeichneten Einkommensteuerschuld für 1999 begangen, greift durch. Die Vorentscheidung ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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