BFH, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 56/98
DRsp Nr. 2000/747
Klagebegehren und Beschwer
1. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S.d. BGB analog § 133BGB ohne Bindung an die Vorinstanz auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Inhalt der Einspruchsentscheidung, die in der Klageschrift genau bezeichnet ist.2. Zu den Anforderungen an die Substantiierung der Beschwer i.S.d. § 79 b Abs. 1FGO.