FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2014
3 K 776/10
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; AO § 162;

Klagebegründung bei beschlagnahmten Unterlagen und zu hoch geschätzten Besteuerungsgrundlagen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 776/10

DRsp Nr. 2015/31

Klagebegründung bei beschlagnahmten Unterlagen und zu hoch geschätzten Besteuerungsgrundlagen

1. Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er aufgrund der auf Veranlassung der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen keine Steuererklärung abgeben, muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt worden sind. 2. Bei fehlenden Unterlagen ist anhand zugänglicher Erkenntnisquellen (Recht auf Akteneinsicht) zumindest eine substantiierte Schätzung vorzunehmen. Für eine ausreichende Bezeichnung des Klagbegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO ist die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt, nicht ausreichend.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; AO § 162;

Tatbestand