FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 23.05.2002
2 K 125/02
Normen:
FGO § 135 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Klageeinreichung durch vollmachtlosen Vertreter; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 125/02

DRsp Nr. 2003/11800

Klageeinreichung durch vollmachtlosen Vertreter; Einkommensteuer 1999

Weist ein als Prozessvollmächtiger aufgetretener Vertreter seine Bevollmächtigung trotz Aufforderung zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht auch innerhalb der Ausschlussfrist nach § 62 Abs. 3 FGO nicht nach, so ist die eingelegte Klage unheilbar unzulässig und der vollmachtlose Vertreter hat nach § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufgetretene Vertreter hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 Klage gegen den Bescheid über Einkommensteuer 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2001 erhoben mit dem Antrag, die Veranlagung 1999 durchzuführen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 bat der Berichterstatter den als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Vertreter, innerhalb von acht Wochen die Vollmacht vorzulegen und eine Begründung einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April 2002 forderte der Berichterstatter den als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Vertreter u.a. auf, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zustellung die Vollmacht im Original einzureichen und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (§ Abs. und ). Das Schreiben wurde am 18. April 2002 zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht.