FG München - Gerichtsbescheid vom 07.07.2010
9 K 3838/09
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 52a Abs. 1 S. 1; FGO a.F. § 77a; SigG § 2 Nr. 3; SigG § 2 Nr. 1; ZPO § 130 Nr. 6;
Fundstellen:
DStR 2011, 914

Klageerhebung per Computerfax

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 9 K 3838/09

DRsp Nr. 2010/22937

Klageerhebung per Computerfax

1. Die Erhebung einer Klage mit nicht unterschriebenen Computerfax, dem auch keine handschriftliche Unterschrift in Kopie oder eine elektronische Signatur beigefügt ist, genügt nach Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 nicht (mehr) dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 64 FGO und ist unzulässig. 2. Die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung kann nicht durch den Hinweis erreicht werden, dass eine Unterschrift wegen der gewählten Übertragungsform fehlt (entgegen Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 5.4.2000 GmSOGB 1/98 und BFH v. 11.11.1997 VII B 108/97 und v. 5.9.2008 V B 43/08). 3. Ob die Beifügung einer eingescannten Unterschrift noch ausreicht, blieb offen. 4. Möglicherweise sind an das Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Klageerhebung in Instanzen, bei denen kein Vertretungszwang besteht, höhere Anforderungen zu stellen. 5. Derzeit kann bei bayerischen FG noch keine Klage auf elektronischem Wege eingelegt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 52a Abs. 1 S. 1; FGO a.F. § 77a; SigG § 2 Nr. 3; SigG § 2 Nr. 1; ZPO § 130 Nr. 6;

Tatbestand:

I.