LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2021
7 Sa 497/19
Normen:
KSchG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2453/18

Klageerweiterung durch weitere Kündigungen in der BerufungsinstanzZulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufung nur bei Einwilligung oder SachdienlichkeitKeine sachdienliche Klageerweiterung bei neuen Erkenntnissen eines streitigen Sachverhalts

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 497/19

DRsp Nr. 2021/9329

Klageerweiterung durch weitere Kündigungen in der Berufungsinstanz Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufung nur bei Einwilligung oder Sachdienlichkeit Keine sachdienliche Klageerweiterung bei neuen Erkenntnissen eines streitigen Sachverhalts

1. Werden nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils weitere Kündigungen ausgesprochen und diese mit Kündigungsschutzanträgen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, handelt es sich dabei um eine Klageänderung in der Berufungsinstanz, deren Zulässigkeit sich nach § 533 ZPO richtet. Dies gilt auch dann, wenn erstinstanzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wurde und dieser mit der Berufung wiederholt wird. 2. Zur Unzulässigkeit einer solchen Klageänderung in der Berufungsinstanz.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.09.2019 - 23 Ca 2453/18 - wird im Übrigen zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu 68 % und der Beklagte zu 32 % zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu 14 % zu tragen. Im Übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 6;

Tatbestand: