Streitig sind nach einer Betriebsprüfung ausschließlich noch die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen, eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten der Buchhaltungsunterlagen sowie die Frage, ob die Klage um eine zunächst bei Klageerhebung nicht beantragte Ansparabschreibung gem. § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden kann.
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