LAG Hamm, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1119/14
ArbG Dortmund, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1685/14
Klagefrist bei BefristungskontrollklagenAnrechnung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse auf die höchstzulässige Befristungsdauer im wissenschaftlichen VertragsverhältnisTeleologische Reduktion als Instrument der Gesetzesauslegung und -anwendungAnrechnung von Tätigkeiten als studentische Hilfskraft auf spätere Befristungen im wissenschaftlichen Vertragsverhältnis
BAG, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 629/15
DRsp Nr. 2018/1161
Klagefrist bei BefristungskontrollklagenAnrechnung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse auf die höchstzulässige Befristungsdauer im wissenschaftlichen VertragsverhältnisTeleologische Reduktion als Instrument der Gesetzesauslegung und -anwendungAnrechnung von Tätigkeiten als studentische Hilfskraft auf spätere Befristungen im wissenschaftlichen Vertragsverhältnis
Orientierungssätze:1. Auf die nach § 2 Abs. 1WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen.2. Der Anrechnungstatbestand des § 2 Abs. 3WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch zur wissenschaftlichen Qualifikation nutzen konnte. Andere Beschäftigungen an Hochschulen - wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten - genügen hierfür nicht.
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