FG Hamburg - Urteil vom 11.09.2002
IV 47/01
Normen:
FGO § 130 Abs. 1 Satz 4 ; FGO § 41 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 55 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 252

Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen IV 47/01

DRsp Nr. 2003/526

Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, ist die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage weder an die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO noch an die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO gebunden. Allerdings kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Erledigung Klage erhebt.

Normenkette:

FGO § 130 Abs. 1 Satz 4 ; FGO § 41 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 55 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung des beklagten Hauptzollamtes.

Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer, u.a. auch nach Polen aus. Auf den für die Abnehmer der Waren bestimmten Rechnungen befindet sich jeweils eine von der Klägerin ausgefertigte Ursprungserklärung folgenden Wortlauts: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind."