Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Einhaltung der Klagefrist und im Übrigen über erfolgte Hinzuschätzungen nach einer Umsatzsteuersonderprüfung und die Umsatzsteuerpflicht bei gewerblicher Zimmervermietung.
Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus gewerblicher Zimmervermietung, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ermittelte. Im Jahr 2016 führte der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung (Prüfer Herr A) für das Jahr 2015 durch.
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