Streitig ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde.
Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mangels Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 01.12.2003 die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit 33.131,71 EUR (= 64.800 DM), für 2001 mit 27.354,12 EUR (= 53.500 DM) bzw. mit Bescheid vom 02.07.2004 für das Jahr 2002 mit 35.600 EUR fest (§ 164 Abs. 1 AO).
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