FG Hamburg - Urteil vom 02.02.2010
3 K 225/09
Normen:
AO § 80 Abs. 3 Satz 3; AO § 122 Abs. 1 Satz 2; FGO § 56; VwZG § 8;
Fundstellen:
EFG 2010, 927

Klagefristbeginn bei Übersendung eines Abdrucks der Einspruchsentscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 225/09

DRsp Nr. 2010/7141

Klagefristbeginn bei Übersendung eines Abdrucks der Einspruchsentscheidung

1. Auch wenn die Bekanntgabe (der Einspruchsentscheidung) an den Steuerpflichtigen persönlich nach eindeutiger Anwalts-Empfangsvollmacht unwirksam war, wird die Bekanntgabe geheilt durch die gleichzeitige Übersendung eines Abdrucks an die Bevollmächtigten. 2. Über den ursprünglichen Bekanntgabewillen hinaus ist es nicht erforderlich, dass der handelnde Finanzbeamte sich über die Heilungswirkung der Abdruck-Übersendung im Klaren ist. 3. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist kann nicht auf eine mangelnde Belehrung der Bevollmächtigten über die Bekanntgabeheilung gestützt werden.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 Satz 3; AO § 122 Abs. 1 Satz 2; FGO § 56; VwZG § 8;

Tatbestand:

A.

I. Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Klagefrist versäumt worden ist, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie der Einspruchsentscheidung erhalten haben.

II. Aufgrund Steuerberichts der Steuerfahndung vom 23. April 2009 änderte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre mit Bescheiden vom 8. Juni 2009 (Steuerstraf-Ermittlungsakte --Steufa-A-- Bl. 169, Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 7, 9, 11).