A.
I. Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Klagefrist versäumt worden ist, nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie der Einspruchsentscheidung erhalten haben.
II. Aufgrund Steuerberichts der Steuerfahndung vom 23. April 2009 änderte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre mit Bescheiden vom 8. Juni 2009 (Steuerstraf-Ermittlungsakte --Steufa-A-- Bl. 169, Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 7, 9, 11).
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