BFH - Beschluß vom 23.03.2000
IV B 91/99
Normen:
AO § 360 Abs. 3 ; FGO § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1217

Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung

BFH, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen IV B 91/99

DRsp Nr. 2000/6407

Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung

1. Der Gesellschafter einer PersG, der zum Einspruchsverfahren betr. die Gewinnfeststellung der Gesellschaft nicht hinzugezogen worden ist, kann gegen den Einspruchsbescheid Klage erheben. Das gilt jedenfalls dann, wenn er entweder gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO i.d.F. des Art. 6 Nr. 3 GrenzPendG oder als ausgeschiedener Gesellschafter ohne Beschränkung klagebefugt ist. 2. Die fehlende Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kann im Klageverfahren geheilt werden.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 3 ; FGO § 48 ;

Gründe:

Streitig ist die Höhe des Aufgabeverlustes, den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Jahre 1988 als Kommanditist der E-KG (KG) erlitten hat.

Der Kläger war als Kommanditist an der KG beteiligt. Die übrigen Kommanditanteile hielt seine Ehefrau. Im Jahre 1988 wurde die Liquidation der KG beschlossen. Zur Liquidatorin wurde die Ehefrau bestellt. Am 18. Februar 1999 wurde die Löschung der KG ins Handelsregister eingetragen.