BFH - Beschluss vom 21.08.2003
IV B 93/01
Normen:
FGO §§ 72 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1606

Klagerücknahme, Irrtum über die Erklärung

BFH, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen IV B 93/01

DRsp Nr. 2003/13154

Klagerücknahme, Irrtum über die Erklärung

1. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung ist grds. bedindungsfeindlich und unwiderruflich und kann nicht angefochten werden.2. War ein Kl. bei Abgabe der Klagerücknahmeerklärung über deren Inhalt nicht im Irrtum, wollte er vielmehr diese Erklärung abgeben, könnte allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum gegeben sein.

Normenkette:

FGO §§ 72 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und war in den Streitjahren (1995 und 1996) an zwei Steuerberatungsgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestand Streit über die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben. Dieser Streit führte nicht nur zu Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Streitjahre, sondern auch zu Verfahren wegen der jeweiligen Einkommensteuerbescheide, die als Folgebescheide auf den Gewinnfeststellungsbescheiden basierten. In den mündlichen Verhandlungen vom 1. Dezember 2000 erklärte der Kläger im Beisein seines Prozessbevollmächtigten auf Anregung des Senatsvorsitzenden, er nehme die Klagen in den jeweiligen Einkommensteuersachen zurück.