BFH, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen IV B 94/01
DRsp Nr. 2004/3075
Klagerücknahme, Irrtum über die Erklärung
1. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung ist grds. bedindungsfeindlich und unwiderruflich und kann nicht angefochten werden.2. War ein Kl. bei Abgabe der Klagerücknahmeerklärung über deren Inhalt nicht im Irrtum, wollte er vielmehr diese Erklärung abgeben, könnte allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum gegeben sein.