FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2002
12 K 489/96
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 405

Klagerücknahme; Unwirksamkeit; Prozesserklärung - Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 12 K 489/96

DRsp Nr. 2003/672

Klagerücknahme; Unwirksamkeit; Prozesserklärung - Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

1. Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht darüber zu entscheiden und in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu befinden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen worden ist. 2. Die Klagerücknahme ist eine Prozesserklärung, die weder nach zivilrechtlichen Regeln wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden kann. 3. Als gesondert gelagerte Ausnahmegründe, die eine Klagerücknahme unwirksam machen könnten, kommen nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei, sowie die Begründung in Betracht, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist.