FG Nürnberg - Beschluss vom 10.01.2008
1 Ko 1583/07
Normen:
GKG (2004) § 34 ; ZPO § 283 ;

Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung

FG Nürnberg, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ko 1583/07

DRsp Nr. 2008/11656

Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung

Die Verfahrensgebühr ist auf den 2,0fachen Satz zu ermäßigen, wenn die Klage im Anschluss an die mündliche Verhandlung innerhalb einer Schriftsatzfrist zurückgenommen wird.

Normenkette:

GKG (2004) § 34 ; ZPO § 283 ;

Tatbestand:

I.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2007 die Umsatzsteuer 1989 mit -63.033 DM festzusetzen.

Lt. Protokoll dieser mündlichen Verhandlung wurde dem Bevollmächtigten bis 21.09.2007 eine Frist eingeräumt, um sich zur Klagerücknahme zu äußern. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin geschlossen. Der Bevollmächtigte nahm am 19.09.2007 nach Rücksprache mit der Klägerin die Klage zurück.

Der Kostenbeamte legte einen Streitwert von 137.140 EUR zugrunde und stellte die Gerichtskosten mit dem vierfachen Satz der Gebühr nach § 34 GKG (4.224 EUR) der Klägerin in Rechnung.

Mit ihrer Erinnerung beantragt die Klägerin die Gerichtskosten nur mit einem zweifachen Satz zu berechnen, da die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen worden sei. Die vorsitzende Richterin habe eine Frist bis 21.09.2007 gewährt, um der Klägerin die Gelegenheit zu geben, die Klage aus Kostengründen noch zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Erinnerung ist begründet.