Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen zur Klagerücknahme der Klägerin zu 2 sind nicht klärungsfähig oder klärungsbedürftig.
Die Frage, ob überhaupt eine Klagerücknahme vorliegt und ob diese wirksam geworden ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
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