BFH - Beschluß vom 28.02.2000
IX B 145/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, §§ 72, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 982

Klagerücknahme; Wirksamkeit

BFH, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen IX B 145/99

DRsp Nr. 2000/4709

Klagerücknahme; Wirksamkeit

1. Die Frage, ob überhaupt eine Klagerücknahme vorliegt und ob diese wirksam geworden ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. 2. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Prozesshandlungen, die ohne schriftliche Vollmacht vorgenommen wurden, auf andere Weise als durch schriftliche Vollmacht genehmigt werden können.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, §§ 72, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen zur Klagerücknahme der Klägerin zu 2 sind nicht klärungsfähig oder klärungsbedürftig.

Die Frage, ob überhaupt eine Klagerücknahme vorliegt und ob diese wirksam geworden ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.