1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
a) Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dann muss ausführlich dargestellt werden, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Ist die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet, bedarf es Ausführungen dazu, welche neuen vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.).
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