FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.2000
12 K 426/99
Normen:
FGO § 40 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Klageschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 12 K 426/99

DRsp Nr. 2002/3292

Klageschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten

1. Eine Klage im Sinne des § 40 FGO ist ein formalisiertes, mit der erforderlichen Bestimmtheit vorgebrachtes Verlangen des Rechtssuchenden nach gerichtlichem Rechtsschutz in Form eines Urteils oder Gerichtsbescheids. 2. Ein Angehöriger der steuer- und rechtsberatenden Berufe muss Fristsachen bei jeder im Zusammenhang mit einer fristwahrenden Prozesshandlung erfolgten Vorlage selbst im Auge behalten und darf sich auf das Handeln seines Personals und auf eine eventuelle Erinnerung durch sein Personal nicht verlassen. 3. Verschuldet im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO ist eine Fristversäumnis bereits bei leichter Fahrlässigkeit. 4. Ein Prozessbevollmächtigter hat zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er eine wichtige Fristsache im wesentlichen einem Mitarbeiter übertragen hatte, der nach eigener Erkenntnis aufgrund einer dauerhaften Erkrankung in seiner Konzentrationsfähigkeit behindert war. Gerade von diesem Mitarbeiter bearbeitete Fristsachen hätte der Prozessbevollmächtigte mit größter Vorsicht persönlich prüfen müssen.

Normenkette:

FGO § 40 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern (Kl) nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO zu gewähren ist.